+AT 4.4.2 Tz 4
|
AT 4.4.2 Tz 4
Das Institut muss einen Compliance-Beauftragten benennen, der für die Leitung und Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion verantwortlich ist. Bei sehr kleinen Instituten kann die Funktion des Compliance-Beauftragten auch auf einen Geschäftsleiter übertragen werden, sofern Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind.
1. Vue d’ensemble
| Intitulé |
Réglementation |
,
1.1 Références
1.2 Exigences identifiées
1.3 Normes associées
2. Exigences identifiées
Exigences
| Source |
Exigence |
3. Normes associées
|