+AT 4.4.2 Tz 4
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AT 4.4.2 Tz 4
Das Institut muss einen Compliance-Beauftragten benennen, der für die Leitung und Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion verantwortlich ist. Bei sehr kleinen Instituten kann die Funktion des Compliance-Beauftragten auch auf einen Geschäftsleiter übertragen werden, sofern Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind.
1. Επισκόπηση
1.1 Παραπομπές
1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις
1.3 Σχετικά πρότυπα
2. Εντοπισμένες απαιτήσεις
3. Σχετικά πρότυπα
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