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AT 4.4.2 Tz 4Das Institut muss einen Compliance-Beauftragten benennen, der für die Leitung und Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion verantwortlich ist. Bei sehr kleinen Instituten kann die Funktion des Compliance-Beauftragten auch auf einen Geschäftsleiter übertragen werden, sofern Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind. 1. Pregled
1.1 Sklici1.2 Ugotovljene zahteve1.3 Povezani standardi2. Ugotovljene zahteve
3. Povezani standardi
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