+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 1 a)
---+Artikel 1 b)
---+Artikel 1 c)
|
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 1 a)
|
die Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;
|
|
Artikel 1 b)
|
die Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei juristischen Personen, Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen;
|
|
Artikel 1 c)
|
die Maßnahmen zur Eindämmung des Missbrauchs anonymer Instrumente.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|