+Artikel 50 Leitlinien für die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter
---+Artikel 50 a)
---+Artikel 50 b)
---+Artikel 50 c)
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Artikel 50 Leitlinien für die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 50 a)
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die Bedingungen, die für Verpflichtete akzeptabel sind, um — auch im Fall einer Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne — auf die von einem anderen Verpflichteten eingeholten Informationen zurückzugreifen;
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Artikel 50 b)
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Rolle und Verantwortung der beteiligten Verpflichteten bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten;
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Artikel 50 c)
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aufsichtliche Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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