+Artikel 50 Leitlinien für die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter
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Artikel 50 Leitlinien für die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter

Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 50 a)

die Bedingungen, die für Verpflichtete akzeptabel sind, um — auch im Fall einer Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne — auf die von einem anderen Verpflichteten eingeholten Informationen zurückzugreifen;

Artikel 50 b)

Rolle und Verantwortung der beteiligten Verpflichteten bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten;

Artikel 50 c)

aufsichtliche Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung