+Artikel 54 Gleichzeitiges Bestehen einer Eigentumsbeteiligung und einer Kontrolle in der Eigentumsstruktur
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Artikel 54 Gleichzeitiges Bestehen einer Eigentumsbeteiligung und einer Kontrolle in der Eigentumsstruktur

Besitzt eine Gesellschaft eine vielschichtige Eigentümerstruktur und bestehen in einer oder mehreren Ketten dieser Struktur eine Eigentumsbeteiligung und eine Kontrolle in Bezug auf verschiedene Ebenen der Kette nebeneinander, so sind die wirtschaftlichen Eigentümer

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 54 a)

diejenigen natürlichen Personen, die direkt oder indirekt, durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig diejenigen juristischen Personen kontrollieren, die einzeln oder kumulativ eine direkte Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft halten;

Artikel 54 b)

diejenigen natürlichen Personen, die einzeln oder kumulativ, direkt oder indirekt eine Eigentumsbeteiligung an derjenigen Gesellschaft halten, die die Gesellschaft direkt oder indirekt durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig kontrolliert.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung