+KAPITEL IX Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
---+Artikel 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
------+Article 85 1.
------+Article 85 2.
------+Article 85 3.
---+Artikel 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
---+Artikel 87 Verarbeitung der nationalen Kennziffer
---+Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
------+Article 88 1.
------+Article 88 2.
------+Article 88 3.
---+Artikel 89 Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
------+Article 89 1.
------+Article 89 2.
------+Article 89 3.
------+Article 89 4.
---+Artikel 90 Geheimhaltungspflichten
------+Article 90 1.
------+Article 90 2.
---+Artikel 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
------+Article 91 1.
------+Article 91 2.

KAPITEL IX Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

KAPITEL IX Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 85 Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit -
Artikel 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

Artikel 86

Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

Artikel 87 Verarbeitung der nationalen Kennziffer

Artikel 87

Verarbeitung der nationalen Kennziffer

Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext -
Artikel 89 Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken -
Artikel 90 Geheimhaltungspflichten -
Artikel 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung