+KAPITEL XI Schlussbestimmungen
---+Artikel 94 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
------+Article 94 1.
------+Article 94 2.
---+Artikel 95 Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
---+Artikel 96 Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
---+Artikel 97 Berichte der Kommission
------+Article 97 1.
------+Article 97 2.
------+Article 97 3.
------+Article 97 4.
------+Article 97 5.
---+Artikel 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
---+Artikel 99 Inkrafttreten und Anwendung
------+Article 99 1.
------+Article 99 2.

KAPITEL XI Schlussbestimmungen

KAPITEL XI Schlussbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 94 Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG -
Artikel 95 Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 95

Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG

Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.

Artikel 96 Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

Artikel 96

Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.

Artikel 97 Berichte der Kommission -
Artikel 98 Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

Artikel 98

Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz

Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.

Artikel 99 Inkrafttreten und Anwendung -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung