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+Artikel 51 Posten des zusätzlichen Kernkapitals |
Artikel 51 Posten des zusätzlichen KernkapitalsArtikel 51 Posten des zusätzlichen Kernkapitals Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:
a)
Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;
b)
dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio. Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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