+CHAPTER 4 Large exposures, own funds requirements, leverage and the Basel I Floor
---+Artikel 493 Übergangsbestimmungen für Großkredite
------+Article 493 1.
------+Article 493 3.
------+Article 493 4.
------+Article 493 5.
------+Article 493 6.
------+Article 493 7.
---+Artikel 494 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
------+Article 494 1.
------+Article 494 2.
------+Article 494 3.
---+Artikel 494a Bestandsschutz für Emissionen von Zweckgesellschaften
------+Article 494a 1.
------+Article 494a 2.
---+Artikel 494b Bestandsschutz für Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
------+Article 494b 1.
------+Article 494b 2.
------+Article 494b 3.
---+Artikel 494c Bestandsschutz für vorrangige Verbriefungspositionen
---+Artikel 494d Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen
---+Artikel 495 Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes
------+Article 495 1.
------+Article 495 2.
------+Article 495 3.
------+Article 495 4.
---+Artikel 495a Übergangsbestimmungen für Beteiligungsrisikopositionen
------+Article 495a 1.
------+Article 495a 2.
------+Article 495a 3.
---+Artikel 495b Übergangsbestimmungen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen
------+Article 495b 1.
------+Article 495b 2.
------+Article 495b 3.
------+Article 495b 4.
---+Artikel 495c Übergangsbestimmungen für Leasingrisikopositionen als Kreditrisikominderungsverfahren
------+Article 495c 1.
------+Article 495c 2.
---+Artikel 495d Übergangsbestimmungen für bedingungslos kündbare Zusagen
------+Article 495d 1.
------+Article 495d 2.
---+Artikel 495e Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten
---+Artikel 495f Übergangsbestimmungen für die Anforderungen an die Neubewertung von Immobilien
---+Artikel 495g Übergangsbestimmungen für bestimmte öffentliche Garantieregelungen
---+Artikel 495h Übergangsbestimmungen für die Verwendung des alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatzes
---+Artikel 497 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
------+Article 497 1.
------+Article 497 2.
------+Article 497 3.
---+Artikel 498 Ausnahme für Warenhändler
---+Artikel 499 Verschuldung
------+Article 499 1.
------+Article 499 2.
---+Artikel 500 Anpassung im Fall von Veräußerungen im großen Umfang
------+Article 500 1.
------+Article 500 2.
------+Article 500 3.
---+Artikel 500a Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln
------+Article 500a 1.
------+Article 500a 2.
------+Article 500a 3.
---+Artikel 500b Vorübergehender Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie
------+Article 500b 1.
------+Article 500b 2.
---+Artikel 500c Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie
---+Artikel 500d Vorübergehende Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen angesichts der COVID-19-Pandemie
------+Article 500d 1.
------+Article 500d 2.
------+Article 500d 3.
------+Article 500d 4.
------+Article 500d 5.
---+Artikel 501 Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU
------+Article 501 1.
------+Article 501 2.
---+Artikel 501a Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren
------+Article 501a 1.
------+Article 501a 2.
------+Article 501a 3.
------+Article 501a 4.
------+Article 501a 5.
---+Artikel 501b Ausnahme von den Meldepflichten

CHAPTER 4 Large exposures, own funds requirements, leverage and the Basel I Floor

CHAPTER 4 Large exposures, own funds requirements, leverage and the Basel I Floor

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 493 Übergangsbestimmungen für Großkredite -
Artikel 494 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten -
Artikel 494a Bestandsschutz für Emissionen von Zweckgesellschaften -
Artikel 494b Bestandsschutz für Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten -
Artikel 494c Bestandsschutz für vorrangige Verbriefungspositionen

Artikel 494c

Bestandsschutz für vorrangige Verbriefungspositionen

Abweichend von Artikel 270 darf ein Originator die risikogewichteten Positionsbeträge einer vorrangigen Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 260, 262 oder 264 berechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Verbriefung wurde vor dem 9. April 2021 begeben.

b) 

Die Verbriefung erfüllte am 8. April 2021 die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen des Artikels 270.

Artikel 494d Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen

Artikel 494d

Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen

Abweichend von Artikel 149 kann ein Institut ab dem 9. Juli 2024 bis zum 10. Juli 2027 in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 147 Absatz 2 genannten Risikopositionsklassen zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückkehren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das Institut bestand bereits am 8. Juli 2024 und war zu diesem Zeitpunkt von der für ihn zuständigen Behörde ermächtigt, diese Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes zu behandeln;

b) 

das Institut beantragt während dieses Dreijahreszeitraums nur einmal eine Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz;

c) 

der Antrag auf Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz wird nicht mit Blick auf Aufsichtsarbitrage gestellt;

d) 

das Institut hat der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz förmlich mitgeteilt, dass es in Bezug auf die betreffenden Risikopositionsklassen zu diesem Ansatz zurückkehren möchte;

e) 

die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der unter Buchstabe d genannten Mitteilung keine Einwände gegen den Antrag des Instituts auf eine solche Rückkehr erhoben.

Artikel 495 Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes -
Artikel 495a Übergangsbestimmungen für Beteiligungsrisikopositionen -
Artikel 495b Übergangsbestimmungen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen -
Artikel 495c Übergangsbestimmungen für Leasingrisikopositionen als Kreditrisikominderungsverfahren -
Artikel 495d Übergangsbestimmungen für bedingungslos kündbare Zusagen -
Artikel 495e Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten

Artikel 495e

Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten

Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, zu verwenden.

Artikel 495f Übergangsbestimmungen für die Anforderungen an die Neubewertung von Immobilien

Artikel 495f

Übergangsbestimmungen für die Anforderungen an die Neubewertung von Immobilien

Abweichend von Artikel 229 Absatz 1 Buchstaben a bis d dürfen Institute bei vor dem 1. Januar 2025 gewährten Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, die Wohn- oder Gewerbeimmobilie weiterhin zu oder unter dem Marktwert bzw. in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts enthalten, zu oder unter dem Beleihungswert jener Immobilie bewerten, bis gemäß Artikel 208 Absatz 3 eine Überprüfung des Immobilienwerts erforderlich ist oder bis zum 31. Dezember 2027, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 495g Übergangsbestimmungen für bestimmte öffentliche Garantieregelungen

Artikel 495g

Übergangsbestimmungen für bestimmte öffentliche Garantieregelungen

Abweichend von Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 213 Absatz 1 erfüllt eine Garantie, die bei Betrug des Schuldners gekündigt oder bei der in einem solchen Fall der Umfang der Kreditabsicherung vermindert werden kann, die in Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c genannten Anforderungen, wenn die Garantie von einer in Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe a genannten Stelle spätestens bis zum 31. Dezember 2024 gestellt wurde.

Artikel 495h Übergangsbestimmungen für die Verwendung des alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatzes

Artikel 495h

Übergangsbestimmungen für die Verwendung des alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatzes

Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen Institute bis zum 1. Januar 2026 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, zu berechnen.

Artikel 497 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien -
Artikel 498 Ausnahme für Warenhändler

Artikel 498

Ausnahme für Warenhändler

Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und für die die Richtlinie 2004/39/EG am 31. Dezember 2006 nicht galt.

Artikel 499 Verschuldung -
Artikel 500 Anpassung im Fall von Veräußerungen im großen Umfang -
Artikel 500a Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln -
Artikel 500b Vorübergehender Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie -
Artikel 500c Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie

Artikel 500c

Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie

Abweichend von Artikel 325bf können die zuständigen Behörden Instituten unter außergewöhnlichen Umständen und in Einzelfällen gestatten, die Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen des Instituts zu hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen zu verzeichnen waren, von der Berechnung des Zuschlagsfaktors nach Artikel 325bf auszuschließen, sofern diese Überschreitungen nicht auf Unzulänglichkeiten des internen Modells zurückzuführen sind und sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetreten sind.

Artikel 500d Vorübergehende Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen angesichts der COVID-19-Pandemie -
Artikel 501 Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU -
Artikel 501a Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren -
Artikel 501b Ausnahme von den Meldepflichten

Artikel 501b

Ausnahme von den Meldepflichten

Abweichend von Artikel 430 kann eine zuständige Behörde während des Zeitraums zwischen dem Datum des Geltungsbeginns der maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung und dem ersten Einreichungstermin für Berichte, der den im genannten Artikel aufgeführten technischen Durchführungsstandards zu entnehmen ist, eine Ausnahme von der Anforderung gewähren, die Angaben in dem Format zu machen, das in den Meldebögen in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 angegeben ist, wenn die Meldebögen noch nicht an die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angepasst wurden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung