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+Artikel 4 Geografische Ausbreitung ---+Artikel 4 a) ---+Artikel 4 b) ---+Artikel 4 c) |
Artikel 4 Geografische AusbreitungUm die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte geografische Ausbreitung im Hinblick auf die von dem Vorfall betroffenen Gebiete zu bestimmen, bewerten Finanzunternehmen, ob der Vorfall Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten hat oder hatte, und insbesondere, wie erheblich die Auswirkungen in Bezug auf eines von Folgendem sind: 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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