+Artikel 5 Verluste von Daten
---+Artikel 5 a)
---+Artikel 5 b)
---+Artikel 5 c)
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Artikel 5 Verluste von Daten
Um die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Verluste von Daten, die durch den Vorfall verursacht werden, zu bestimmen, berücksichtigen die Finanzunternehmen Folgendes:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 5 a)
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in Bezug auf die Verfügbarkeit von Daten, ob der Vorfall die vom Finanzunternehmen, seinen Kunden oder seinen Gegenparteien nachgefragten Daten vorübergehend oder dauerhaft unzugänglich oder unbrauchbar gemacht hat;
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Artikel 5 b)
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in Bezug auf die Authentizität der Daten, ob der Vorfall die Vertrauenswürdigkeit der Datenquelle kompromittiert hat;
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Artikel 5 c)
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in Bezug auf die Integrität der Daten, ob der Vorfall zu einer nicht autorisierten Veränderung der Daten geführt hat, wodurch diese unrichtig oder unvollständig geworden sind;
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Artikel 5 d)
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in Bezug auf die Vertraulichkeit der Daten, ob der Vorfall dazu geführt hat, dass eine unbefugte Partei oder ein unbefugtes System Zugang zu oder Kenntnis von den Daten erhalten hat.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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