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+KAPITEL IV RELEVANZ SCHWERWIEGENDER VORFÄLLE FÜR DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND EINZELHEITEN DER MELDUNGEN AN ANDERE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ---+Artikel 11 Relevanz schwerwiegender Vorfälle für die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ------+Artikel 11 a) ------+Artikel 11 b) ------+Artikel 11 c) ---+Artikel 12 An andere zuständige Behörden zu übermittelnde Einzelheiten zu schwerwiegenden Vorfällen |
KAPITEL IV RELEVANZ SCHWERWIEGENDER VORFÄLLE FÜR DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND EINZELHEITEN DER MELDUNGEN AN ANDERE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDENKAPITEL IV RELEVANZ SCHWERWIEGENDER VORFÄLLE FÜR DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND EINZELHEITEN DER MELDUNGEN AN ANDERE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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