+Artikel 12 An andere zuständige Behörden zu übermittelnde Einzelheiten zu schwerwiegenden Vorfällen

Artikel 12 An andere zuständige Behörden zu übermittelnde Einzelheiten zu schwerwiegenden Vorfällen

Artikel 12

An andere zuständige Behörden zu übermittelnde Einzelheiten zu schwerwiegenden Vorfällen

Die Einzelheiten schwerwiegender Vorfälle, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2554 an andere zuständige Behörden zu übermitteln sind, und die Benachrichtigungen, die die EBA, die ESMA oder die EIOPA und die EZB nach Artikel 19 Absatz 7 der genannten Verordnung an die jeweils zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln haben, weisen denselben Umfang an Informationen — ohne Anonymisierung — auf wie die Meldungen schwerwiegender Vorfälle, die nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 von Finanzunternehmen vorzulegen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung