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+Artikel 11 Relevanz schwerwiegender Vorfälle für die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ---+Artikel 11 a) ---+Artikel 11 b) ---+Artikel 11 c) |
Artikel 11 Relevanz schwerwiegender Vorfälle für die zuständigen Behörden in anderen MitgliedstaatenDie in Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Bewertung, ob der schwerwiegende Vorfall für die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten von Belang ist, stützt sich darauf, ob der Vorfall eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgehende Ursache oder in einem anderen Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen in Bezug auf eines von Folgendem hat: 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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