+Artikel 3 TCT- und TLPT-Testmanager
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Artikel 3 TCT- und TLPT-Testmanager

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 3 (1)
Eine TLPT-Behörde überträgt die Zuständigkeit für die Koordinierung der mit TLPT verbundenen Aktivitäten einem Test-Cyberteam (im Folgenden „TCT“). Ein TCT setzt sich aus Testmanagern zusammen, die mit der Beaufsichtigung eines einzelnen TLPT betraut sind.
Artikel 3 (2)
Für jeden Test benennt die TLPT-Behörde einen Testmanager und mindestens einen Stellvertreter.
Artikel 3 (3)
Die Testmanager überwachen, ob die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen eingehalten werden, und stellen deren Einhaltung sicher.
Artikel 3 (4)
Der Testmanager teilt dem Finanzunternehmen die Kontaktdaten des TCT im Wege der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Aufforderung mit.
Artikel 3 (5)
Die TLPT-Behörde nimmt an allen Phasen des TLPT teil.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung