+Artikel 3 TCT- und TLPT-Testmanager
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Artikel 3 TCT- und TLPT-Testmanager
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 3 (1)
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Eine TLPT-Behörde überträgt die Zuständigkeit für die Koordinierung der mit TLPT verbundenen Aktivitäten einem Test-Cyberteam (im Folgenden „TCT“). Ein TCT setzt sich aus Testmanagern zusammen, die mit der Beaufsichtigung eines einzelnen TLPT betraut sind.
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Artikel 3 (2)
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Für jeden Test benennt die TLPT-Behörde einen Testmanager und mindestens einen Stellvertreter.
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Artikel 3 (3)
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Die Testmanager überwachen, ob die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen eingehalten werden, und stellen deren Einhaltung sicher.
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Artikel 3 (4)
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Der Testmanager teilt dem Finanzunternehmen die Kontaktdaten des TCT im Wege der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Aufforderung mit.
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Artikel 3 (5)
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Die TLPT-Behörde nimmt an allen Phasen des TLPT teil.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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