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+Artikel 2 Gleichzeitige Übermittlung der Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung |
Artikel 2 Gleichzeitige Übermittlung der Erst-, Zwischen- und AbschlussmeldungArtikel 2 Gleichzeitige Übermittlung der Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung Finanzunternehmen können die Erstmeldung, die Zwischenmeldung und die Abschlussmeldung zusammenlegen und zwei oder alle Meldungen gleichzeitig übermitteln, wenn der reguläre Geschäftsbetrieb wiederhergestellt ist oder die Ursachenanalyse abgeschlossen wurde und die Fristen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301 eingehalten werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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