+Artikel 2 Gleichzeitige Übermittlung der Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung

Artikel 2 Gleichzeitige Übermittlung der Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung

Artikel 2

Gleichzeitige Übermittlung der Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung

Finanzunternehmen können die Erstmeldung, die Zwischenmeldung und die Abschlussmeldung zusammenlegen und zwei oder alle Meldungen gleichzeitig übermitteln, wenn der reguläre Geschäftsbetrieb wiederhergestellt ist oder die Ursachenanalyse abgeschlossen wurde und die Fristen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301 eingehalten werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung