+ABSCHNITT 4 Rechtsbehelfe
---+Artikel 85 Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde
---+Artikel 86 Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall
------+Article 86 1.
------+Article 86 2.
------+Article 86 3.
---+Artikel 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

ABSCHNITT 4 Rechtsbehelfe

ABSCHNITT 4 Rechtsbehelfe

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 85 Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde

Artikel 85

Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde

Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen.

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 werden solche Beschwerden für die Zwecke der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt und nach den einschlägigen von den Marktüberwachungsbehörden dafür eingerichteten Verfahren behandelt.

Artikel 86 Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall -
Artikel 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

Artikel 87

Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung