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+Artikel 105 Änderung der Richtlinie 2014/90/EU |
Artikel 105 Änderung der Richtlinie 2014/90/EUArtikel 105 Änderung der Richtlinie 2014/90/EU In Artikel 8 der Richtlinie 2014/90/EU wird folgender Absatz angefügt:
„(5)
Bei Systemen der künstlichen Intelligenz, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*4
) handelt, berücksichtigt die Kommission bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Absatz 1 und bei Erlass technischer Spezifikationen und Prüfnormen nach den Absätzen 2 und 3 die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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