+KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 102 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
---+Artikel 103 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
---+Artikel 104 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
---+Artikel 105 Änderung der Richtlinie 2014/90/EU
---+Artikel 106 Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797
---+Artikel 107 Änderung der Verordnung (EU) 2018/858
---+Artikel 108 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139
---+Artikel 109 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144
---+Artikel 110 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
---+Artikel 111 Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
------+Article 111 1.
------+Article 111 2.
------+Article 111 3.
------+Article 111 4.
---+Artikel 112 Bewertung und Überprüfung
------+Article 112 1.
------+Article 112 2.
------+Article 112 3.
------+Article 112 4.
------+Article 112 5.
------+Article 112 6.
------+Article 112 7.
------+Article 112 8.
------+Article 112 9.
------+Article 112 10.
------+Article 112 11.
------+Article 112 12.
------+Article 112 13.
---+Artikel 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
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KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 102 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
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Artikel 102
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Beim Erlass detaillierter Maßnahmen, die technische Spezifikationen und Verfahren für die Genehmigung und den Einsatz von Sicherheitsausrüstung betreffen, bei der auch Systeme der künstlichen Intelligenz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*1
) zum Einsatz kommen, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
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Artikel 103 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
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Artikel 103
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
In Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Unterabsatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*2
) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
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Artikel 104 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
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Artikel 104
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
In Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Unterabsatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*3
) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
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Artikel 105 Änderung der Richtlinie 2014/90/EU
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Artikel 105
Änderung der Richtlinie 2014/90/EU
In Artikel 8 der Richtlinie 2014/90/EU wird folgender Absatz angefügt:
„(5)
Bei Systemen der künstlichen Intelligenz, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*4
) handelt, berücksichtigt die Kommission bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Absatz 1 und bei Erlass technischer Spezifikationen und Prüfnormen nach den Absätzen 2 und 3 die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen.
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Artikel 106 Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797
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Artikel 106
Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797
In Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 wird folgender Absatz angefügt:
„(12)
Beim Erlass von delegierten Rechtsakten nach Absatz 1 und von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 11, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*5
) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
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Artikel 107 Änderung der Verordnung (EU) 2018/858
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Artikel 107
Änderung der Verordnung (EU) 2018/858
In Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/858 wird folgender Absatz angefügt:
„(4)
Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Absatz 3, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*6
) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
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Artikel 108 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139
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Artikel 108
Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139
Die Verordnung (EU) 2018/1139 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:
„(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*7
) handelt, die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
2.
In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:
„(4)
Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach den Absätzen 1 und 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
3.
In Artikel 43 wird folgender Absatz angefügt:
„(4)
Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
4.
In Artikel 47 wird folgender Absatz angefügt:
„(3)
Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach den Absätzen 1 und 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
5.
In Artikel 57 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Beim Erlass solcher Durchführungsrechtsakte, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
6.
In Artikel 58 wird folgender Absatz angefügt:
„(3)
Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach den Absätzen 1 und 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.“
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Artikel 109 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144
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Artikel 109
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144
In Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2144 wird folgender Absatz angefügt:
„(3)
Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*8
) handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
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Artikel 110 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
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Artikel 110
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (
3
) wird die folgende Nummer angefügt:
„68.
Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
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Artikel 111 Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
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Artikel 112 Bewertung und Überprüfung
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Artikel 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
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Artikel 113
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. August 2026.
Jedoch:
▼M1
a)
Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten;
▼B
b)
Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Artikel 78 gelten ab dem 2. August 2025, mit Ausnahme des Artikels 101;
▼M1
c)
Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5, gelten ab dem:
i)
2. Dezember 2027 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und
ii)
2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind;
▼M1
d)
Die Artikel 102 bis 110 gelten ab dem 27. Juli 2026.
▼B
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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