+KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 89 Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
------+Artikel 89 (1)
------+Artikel 89 (2)
---+Artikel 90 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
---+Artikel 91 Überprüfung
------+Artikel 91 (1)
------+Artikel 91 (2)
------+Artikel 91 (3)
------+Artikel 91 (4)
------+Artikel 91 (5)
------+Artikel 91 (6)
------+Artikel 91 (7)
---+Artikel 92 Bevorstehende Anwendung für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
---+Artikel 93 Inkrafttreten und Anwendung
------+Artikel 93 (1)
------+Artikel 93 (2)

KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 89 Änderung der Richtlinie 2000/31/EG -
Artikel 90 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

Artikel 90

Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt:

„(68) 

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.“

Artikel 91 Überprüfung -
Artikel 92 Bevorstehende Anwendung für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen

Artikel 92

▼C2

Bevorstehende Anwendung für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen

▼B

Diese Verordnung gilt für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 33 Absatz 4 benannt wurden, ab dem Datum vier Monaten nach der Mitteilung an den betreffenden Anbieter gemäß Artikel 33 Absatz 6, wenn dieses Datum vor dem 17. Februar 2024 liegt.

Artikel 93 Inkrafttreten und Anwendung -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung