+Abschnitt 4 Ausnahme
---+Artikel 32 Bedingungen
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.
------+Article 32 3.
------+Article 32 4.
------+Article 32 5.
------+Article 32 6.
---+Artikel 33 Kontoinformationsdienstleister
------+Article 33 1.
------+Article 33 2.
---+Artikel 34 Mitteilung und Angaben

Abschnitt 4 Ausnahme

Abschnitt 4 Ausnahme

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 32 Bedingungen -
Artikel 33 Kontoinformationsdienstleister -
Artikel 34 Mitteilung und Angaben

Artikel 34

Mitteilung und Angaben

Macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung nach Artikel 32 Gebrauch, so übermittelt er der Kommission seine Entscheidung bis zum 13. Januar 2018 und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen unverzüglich in Kenntnis. Des Weiteren teilt er der Kommission die Zahl der betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtwert der zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres ausgeführten Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a mit.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung