+TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 107 Vollständige Harmonisierung
------+Article 107 1.
------+Article 107 2.
------+Article 107 3.
---+Artikel 108 Überprüfungsklausel
---+Artikel 109 Übergangsbestimmung
------+Article 109 1.
------+Article 109 2.
------+Article 109 3.
------+Article 109 4.
------+Article 109 5.
---+Artikel 110 Änderungen der Richtlinie 2002/65/EG
---+Artikel 111 Änderungen der Richtlinie 2009/110/EG
---+Artikel 112 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
---+Artikel 113 Änderung der Richtlinie 2013/36/EG
---+Artikel 114 Aufhebung
---+Artikel 115 Umsetzung
------+Article 115 1.
------+Article 115 2.
------+Article 115 3.
------+Article 115 4.
------+Article 115 5.
------+Article 115 6.
---+Artikel 116 Inkrafttreten
---+Artikel 117 Adressaten
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TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 107 Vollständige Harmonisierung
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-
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Artikel 108 Überprüfungsklausel
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Artikel 108
Die Kommission legt bis zum 13. Januar 2021 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie und insbesondere über folgende Aspekte vor:
a)
die Eignung und Wirkung der Bestimmungen des Artikels 62 Absätze 3, 4 und 5 über Entgelte;
b)
die Anwendung des Artikels 2 Absätze 3 und 4, einschließlich einer Prüfung, ob Titel III und IV, sofern technisch möglich, in vollem Umfang auf Zahlungsvorgänge nach jenen Absätzen angewendet werden kann;
c)
den Zugang zu Zahlungssystemen, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des Wettbewerbs;
d)
die Angemessenheit und die Auswirkungen der Schwellenwerte für die Zahlungsvorgänge nach Artikel 3 Nummer 1;
e)
die Angemessenheit und die Auswirkungen der Schwelle für die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a;
f)
die Frage, ob es unter Berücksichtigung der Entwicklungen wünschenswert wäre, ergänzend zu den Bestimmungen des Artikels 75 über Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist und Geldbeträge blockiert werden, Höchstgrenzen für die Beträge einzuführen, die in solchen Situationen auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert werden dürfen.
Die Kommission legt auf zusammen mit dieser Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
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Artikel 109 Übergangsbestimmung
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Artikel 110 Änderungen der Richtlinie 2002/65/EG
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Artikel 110
Änderungen der Richtlinie 2002/65/EG
Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:
„(5)
In den Fällen, in denen auch die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*1
) Anwendung findet, werden die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie über die Unterrichtung mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstaben c bis g, Absatz 3 Buchstaben a, d und e sowie Absatz 4 Buchstabe b durch die Artikel 44, 45, 51 und 52 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ersetzt.
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Artikel 111 Änderungen der Richtlinie 2009/110/EG
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Artikel 111
Änderungen der Richtlinie 2009/110/EG
Richtlinie 2009/110/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Unbeschadet der vorliegenden Richtlinie gelten Artikel 5, die Artikel 11 bis 17, Artikel 19 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 20 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*2
) einschließlich der nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte für E-Geld-Institute entsprechend.
b)
Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„(4)
Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Vertreibt ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld, so gelten die Artikel 27 bis 31, mit Ausnahme des Artikels 29 Absätze 4 und 5, der Richtlinie (EU) 2015/2366, einschließlich der nach Artikel 28 Absatz 5und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte, für ein solches E-Geld-Institut entsprechend.
(5)
Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind.“
2.
In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:
„(4)
Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem Erlass der Richtlinie … im Mitgliedstaat ihres Sitzes vor dem 13. Januar 2018 Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bis 13. Juli 2018 fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen und ohne die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1 den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit diese bis zum 13. Juli 2018 beurteilen können, ob die betreffenden E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um das sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss.
Die E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register eingetragen. Erfüllen die E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum 13. Juli 2018, so wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.“
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Artikel 112 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
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Artikel 112
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2009/110/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*3
), der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
*4
), der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
*5
), der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*6
), der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*7
) und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Kredit- und Finanzinstitute sowie die zuständigen Behörden, die diese beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (
12
), einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen. Die Behörde handelt ferner im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (
13
) des Rates.
2.
Artikel 4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
’Finanzinstitute‘ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzkonglomerate im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sowie E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG; bezüglich der Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet der Ausdruck ’Finanzinstitute‘ Kreditinstitute und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849;“
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Artikel 113 Änderung der Richtlinie 2013/36/EG
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Artikel 113
Änderung der Richtlinie 2013/36/EG
Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU erhält folgende Fassung:
„(4)
Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (
*8
);
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Artikel 114 Aufhebung
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Artikel 114
Die Richtlinie 2007/64/EG wird mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Richtlinie zu lesen.
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Artikel 115 Umsetzung
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-
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Artikel 116 Inkrafttreten
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Artikel 116
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Artikel 117 Adressaten
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Artikel 117
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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