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+Artikel 428e Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen |
Artikel 428e Netting von besicherten Kreditvergaben und KapitalmarkttransaktionenArtikel 428e Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei werden auf Nettobasis berechnet, sofern diese Aktiva und Verbindlichkeiten die in Artikel 429b Absatz 4 festgelegten Nettingbedingungen erfüllen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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