+TITLE I GENERAL PRINCIPLES
---+Artikel 431 Offenlegungspflichten und -verfahren
------+Article 431 1.
------+Article 431 2.
------+Article 431 3.
------+Article 431 4.
------+Article 431 5.
---+Artikel 432 Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen
------+Article 432 1.
------+Article 432 2.
------+Article 432 3.
---+Artikel 433 Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen
---+Artikel 433a Offenlegung durch große Institute
------+Article 433a 1.
------+Article 433a 2.
------+Article 433a 3.
---+Artikel 433b Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute
------+Article 433b 1.
------+Article 433b 2.
---+Artikel 433c Offenlegung durch andere Institute
------+Article 433c 1.
------+Article 433c 2.
---+Artikel 434 Mittel der Offenlegung
------+Article 434 1.
------+Article 434 2.
------+Article 434 3.
------+Article 434 4.
------+Article 434 5.
------+Article 434 6.
---+Artikel 434a Einheitliche Offenlegungsformate
---+Artikel 434b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
------+Article 434b 1.
------+Article 434b 2.
------+Article 434b 3.
------+Article 434b 4.
------+Article 434b 5.
---+Artikel 434c Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, gemeldeten Informationen für die Veröffentlichung umfassenderer Offenlegungen auf der EBA-Website

TITLE I GENERAL PRINCIPLES

TITLE I GENERAL PRINCIPLES

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 431 Offenlegungspflichten und -verfahren -
Artikel 432 Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen -
Artikel 433 Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen

Artikel 433

Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen

Institute legen die gemäß den Titeln II und III erforderlichen Angaben in der in dem vorliegenden Artikel sowie den Artikeln 433a, 433b, 433c und 434 festgelegten Weise offen.

Die EBA veröffentlicht jährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem Institute ihre Abschlüsse veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website.

Die EBA veröffentlicht halbjährliche und vierteljährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem die Institute gegebenenfalls ihre Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website.

Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der gemäß diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und der einschlägigen Abschlüsse müssen vertretbar sein und dürfen in keinem Fall den von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten zeitlichen Rahmen überschreiten.

Artikel 433a Offenlegung durch große Institute -
Artikel 433b Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute -
Artikel 433c Offenlegung durch andere Institute -
Artikel 434 Mittel der Offenlegung -
Artikel 434a Einheitliche Offenlegungsformate

Artikel 434a

Einheitliche Offenlegungsformate

▼M17

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate und Informationen über die Regelung der erneuten Übermittlung festgelegt werden, und entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Anweisungen, für gemäß den Titeln II und III erforderliche Offenlegungen.

▼M8

Diese einheitlichen Offenlegungsformate geben den Nutzern Informationen an die Hand, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Institute und der Einhaltung der in den Teilen 1 bis 7 enthaltenen Anforderungen durch die Institute ermöglichen. Im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen wird im Rahmen der technischen Durchführungsstandards angestrebt, dass die Offenlegungsformate mit den internationalen Offenlegungsstandards kohärent sind.

Die einheitlichen Offenlegungsformate haben gegebenenfalls Tabellenform.

▼M17

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

▼M8

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 434b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal -
Artikel 434c Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, gemeldeten Informationen für die Veröffentlichung umfassenderer Offenlegungen auf der EBA-Website

Artikel 434c

Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, gemeldeten Informationen für die Veröffentlichung umfassenderer Offenlegungen auf der EBA-Website

Die EBA erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der Informationen, die Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 gemeldet haben, um diese Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und damit den Offenlegungsaufwand dieser Institute zu verringern.

Bei diesem Bericht wird die bisherige Arbeit der EBA in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-Nutzen-Gesamtanalyse, einschließlich der Kosten, die zuständigen Behörden, Instituten und der EBA entstehen, und es werden darin alle etwaigen technischen, operativen und rechtlichen Herausforderungen berücksichtigt.

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diesen Bericht vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung