+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum …
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3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum …
Nach Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 16.7.2012 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, bzw. die Nichteinhaltung unter Angabe von Gründen mitteilen. Ist bis zu diesem Stichtag keine Mitteilung erfolgt, geht die EBA davon aus, dass die zuständigen Behörden den Leitlinien nicht nachkommen. Mitteilungen sollten unter Verwendung des Formulars in Abschnitt V unter Nennung des Betreffs „EBA/GL/2012/“ an compliance@eba.europa.eu gesandt werden. Die Mitteilungen sollten von Personen übermittelt werden, die ausreichend befugt sind, im Namen ihrer zuständigen Behörden Bericht über die Einhaltung zu erstatten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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