+2. Für traditionelle Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden nur die folgenden dem …

2. Für traditionelle Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden nur die folgenden dem …

Für traditionelle Verbriefungen sollten die zuständigen Behörden nur die folgenden dem Originator zugestandenen Kündigungsrechte als nicht hinderlich für das Erreichen einer tatsächlichen Kreditr isikoübertragung betrachten, sofern diese Kündigungsrechte den Originator nicht berechtigen, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder ihn verpflichten, die übertragenen Kreditrisiken erneut zu übernehmen:

  • a. Kündigungsrechte im Regulierungs- und steuerlichen Kontext, die nur im Falle von Änderungen im Rechts- oder Regulierungsrahmen ausgeübt werden, die inhaltliche Auswirkungen auf die vertragliche Beziehung der jeweiligen Verbriefungstransaktion haben oder die Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens, den eine der an der Transaktion beteiligten Parteien aus der Verbriefungstransaktion zieht, beeinflussen;
  • b. Rückführungsoptionen, welche die Bedingungen gemäß Artikel 243 Absatz 5 Buchstabe f CRR erfüllen. Bei synthetischen Transaktionen müssen Kündigungsrechte, sofern sie die Kriterien von Absatz 5.2.a bzw. 5.2.b erfüllen, von den zuständigen Behörden nicht geprüft werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/