+Gegenstand
---+5. Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates …

Gegenstand

Gegenstand

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
5. Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates …

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen1 („Richtlinie 2014/59/EU“) werden in diesen Leitlinien die Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen festgelegt, die zu Kapitallücken führen können, bei denen eine in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie 2014/59/EU als Ausnahme genannte Rekapitalisierung aus öffentlichen Mitteln in Frage kommt, ohne dass eine Abwicklung ausgelöst wird – sofern alle übrigen in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind.


1 ABl. L 173 vom 12. Juni 2014, S. 190.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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