+Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
---+1. Die EBA hat den Auftrag, Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der …
---+2. „Aktiva insgesamt“ hat die in Tabelle 2 von Anhang 1 aufgeführte Bedeutung.
---+3. Diese Leitlinien gelten für die von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie …

Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Die EBA hat den Auftrag, Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der …

Die EBA hat den Auftrag, Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) zu veröffentlichen. Diese Leitlinien umfassen zusätzlich Bestimmungen für bestimmte Offenlegungen während des Bewertungsverfahrens.

2. „Aktiva insgesamt“ hat die in Tabelle 2 von Anhang 1 aufgeführte Bedeutung.

„Aktiva insgesamt“ hat die in Tabelle 2 von Anhang 1 aufgeführte Bedeutung.

3. Diese Leitlinien gelten für die von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie …

Diese Leitlinien gelten für die von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU benannten Behörden (jeweils die „benannte Behörde“).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/