+EBA-Leitlinien für die Bewertung von A-SRI
---+Status dieser Leitlinien
---+Meldepflichten
---+Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+1. Die EBA hat den Auftrag, Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der …
------+2. „Aktiva insgesamt“ hat die in Tabelle 2 von Anhang 1 aufgeführte Bedeutung.
------+3. Diese Leitlinien gelten für die von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie …
---+Titel II - Punktbewertungsmethoden für die Bewertung der A-SRI
------+4. Die benannte Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassene EU-Mutterinstitute …
------+5. Die Bewertung sollte auf jährlicher Basis durchgeführt werden und zwei Schritte umfassen. Im …
------+6. Die Punktbewertung der Systemrelevanz sollte die folgenden Kernkriterien einschließen: (a) …
------+7. Die vier Kriterien setzen sich, wie in Tabelle 1 im Anhang 1 dargestellt, jeweils aus einem oder …
------+8. Zur Berechnung der Punktwertung sollten die benannten Behörden (a) den Indikatorwert des …
------+9. Die benannten Behörden sollten relevante Unternehmen mit einem Gesamtpunktwert von mindestens …
------+10. Umfasst das Bankensystem eines Mitgliedstaates eine große Anzahl kleiner Institute, können die …
------+11. Die benannten Behörden sollten die Indikatorwerte der Zweigniederlassungen von in …
------+12. Die benannten Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung der oben dargelegten Methode …
---+Titel III - Aufsichtliche Bewertung von A-SRI
------+13. Die benannten Behörden sollten beurteilen, ob auf der Grundlage der Indikatorwerte in einer der …
------+14. Bei der Beurteilung sollten die benannten Behörden nur die in Anhang 1 oder Anhang 2 (Optionale …
---+Titel IV - Offenlegung und Benachrichtigung
------+15. Die benannten Behörden sollten einen Überblick über die Methoden für die aufsichtliche …
------+16. Die benannten Behörden sollten die Punktwerte der als A-SRI eingestuften relevanten Unternehmen …
------+17. Wird ein relevantes Unternehmen mit einem Punktwert unterhalb des gemäß Absatz 9 gewählten …
------+18. Die benannten Behörden sollten der EBA die Namen und Punktwerte aller relevanten Unternehmen …
---+Titel V – Schlussbestimmungen und Umsetzung
------+19. Diese Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2015. Die benannten Behörden sollten diese Leitlinien …
------+20. Abweichend von Absatz 16 sollten die Veröffentlichung der im Jahr 2015 als A-SRI eingestuften …
------+21. In den Jahren 2015 und 2016 sollten die EBA und die benannten Behörden die in diesen Leitlinien …
------+22. Diese Leitlinien und insbesondere der verpflichtende Mindestrahmen, der die Kernkriterien, die …
---+Anhang 1 - Pflichtindikatoren für die Punktbewertung
---+Tabelle 1
------+Kriterium Indikatoren Gewichtu ng
------+schreitende Aktivität
---+Tabelle 2
------+Indikator Erfassungs- bereich Definition
------+werte
------+Indikator Erfassungs- bereich Definition
------+EU
------+EU
------+Indikator Erfassungs- bereich Definition
---+Anhang 2 - Optionale Indikatoren
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EBA-Leitlinien für die Bewertung von A-SRI
EBA-Leitlinien für die Bewertung von A-SRI
1. Übersicht
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Regulierung |
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Status dieser Leitlinien
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Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG („EBA-Verordnung“) erlassen werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Die EBA erwartet folglich von allen zuständigen Behörden und Finanzinstituten, an die diese Leitlinien gerichtet sind, dass sie diesen nachkommen. Dazu sollten die zuständigen Behörden die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich der Leitlinien in diesem Dokument, die in erster Linie an Institute gerichtet sind.
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Meldepflichten
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Nach Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 17. Februar 2015 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Meldungen sind unter Verwendung des in Abschnitt 5 enthaltenen Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2014/10” an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer Behörde zu übermitteln. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA veröffentlicht.
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Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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Titel II - Punktbewertungsmethoden für die Bewertung der A-SRI
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Titel II - Punktbewertungsmethoden für die Bewertung der A-SRI
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Titel III - Aufsichtliche Bewertung von A-SRI
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Titel III - Aufsichtliche Bewertung von A-SRI
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Titel IV - Offenlegung und Benachrichtigung
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Titel IV - Offenlegung und Benachrichtigung
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Titel V – Schlussbestimmungen und Umsetzung
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Titel V – Schlussbestimmungen und Umsetzung
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Anhang 1 - Pflichtindikatoren für die Punktbewertung
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Anhang 1 - Pflichtindikatoren für die Punktbewertung
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Tabelle 1
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Tabelle 1
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Tabelle 2
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Tabelle 2
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Anhang 2 - Optionale Indikatoren
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Optionaler Indikator EAD insgesamt RWA insgesamt Außerbilanzielle Positionen Marktkapitalisierung EAD insgesamt/BIP des Mitgliedstaates Summe der Vermögenswerte/BIP des Mitgliedstaates Kredite an Privatsektor* Hypothekarkredite* Unternehmenskredite* Privatkundenkredite* Privatkundeneinlagen* Über das Einlagensicherungssystem garantierte Einlagen* Geschäftskundeneinlagen* Alle Einlagen* Anzahl Privatkunden* Anteil am Clearing- und Abrechnungssystem* Für Markteilnehmer und andere erbrachte Zahlungsdienstleistungen* Custody-Vermögen* Underwriting für Anleiheemissionen * Underwriting für Aktienemissionen * Bestände inländische Anleihen Anzahl der Depotkonten - Geschäftskunden* Anzahl der Depotkonten - Privatkunden* Geografische Aufschlüsselung der Geschäftstätigkeit der Bank Kundentyp* Optionaler Indikator Vermögenswerte der Stufe 3 Derivate (als Vermögenswerte und/oder Verbindlichkeiten) Wert von zu Handelszwecken gehaltenen Wertpapieren (unter Berücksichtigung hochliquider Vermögenswerte) Anzahl der Tochterunternehmen Anzahl der Tochterunternehmen im Ausland Anzahl der Rechtsräume mit Geschäftstätigkeit Grad der Abwicklungsfähigkeit gemäß Bewertung der Abwicklungsfähigkeit des Instituts Netto-Auslandsumsatz / Gesamtumsatz Erträge ohne Zinserträge / Gesamtertrag* Wert der Pensionsgeschäfte Wert der umgekehrten Pensionsgeschäfte Potenzielle Ansteckung durch Einheiten innerhalb des Finanzkonglomerats Potenzielle Ansteckung durch Eigentümer Potenzielle Ansteckung über Reputationskanal Interbankforderungen und/oder -verbindlichkeiten Wertpapierleihgeschäfte Volumen oder Werte von Markttransaktionen* Bedeutung für ein IPS, dem das Unternehmen angeschlossen ist Wesentliche Emissionen von gedeckten Schuldverschreibungen Verbriefte Schulden Geleistete Zahlungsdienstleistungen* Verflechtung mit einem ausländischen Bankensystem Verflechtung mit ausländischen Nichtbanken Zu Handelszwecken gehaltene Vermögenswerte Bei den mit * markierten Indikatoren können die benannten Behörden den zweckdienlichen Erfassungsbereich (Mitgliedstaat, Gemeinschaft, bestimmte Region, weltweit) festlegen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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