+8. Zur Berechnung der Punktwertung sollten die benannten Behörden (a) den Indikatorwert des …

8. Zur Berechnung der Punktwertung sollten die benannten Behörden (a) den Indikatorwert des …

Zur Berechnung der Punktwertung sollten die benannten Behörden

  • (a) den Indikatorwert des jeweiligen Einzelunternehmens durch den über alle Institute in den Mitgliedstaaten aggregierten Betrag der entsprechenden Indikatorwerte (die „Bezugswerte“) teilen,
  • (b) die resultierenden Prozentwerte mit 10.000 multiplizieren, um die Punktwerte in Form von Basispunkten darzustellen,
  • (c) den Punktwert des jeweiligen relevanten Unternehmens in der Kategorie anhand des einfachen Durchschnitts der Indikatorwerte in dieser Kategorie berechnen,
  • (d) den Gesamtpunktwert des jeweiligen relevanten Unternehmens anhand des einfachen Durchschnittswerts der vier Kategorien berechnen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/