+8. Zur Berechnung der Punktwertung sollten die benannten Behörden (a) den Indikatorwert des …
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8. Zur Berechnung der Punktwertung sollten die benannten Behörden (a) den Indikatorwert des …
Zur Berechnung der Punktwertung sollten die benannten Behörden - (a) den Indikatorwert des jeweiligen Einzelunternehmens durch den über alle Institute in den Mitgliedstaaten aggregierten Betrag der entsprechenden Indikatorwerte (die „Bezugswerte“) teilen,
- (b) die resultierenden Prozentwerte mit 10.000 multiplizieren, um die Punktwerte in Form von Basispunkten darzustellen,
- (c) den Punktwert des jeweiligen relevanten Unternehmens in der Kategorie anhand des einfachen Durchschnitts der Indikatorwerte in dieser Kategorie berechnen,
- (d) den Gesamtpunktwert des jeweiligen relevanten Unternehmens anhand des einfachen Durchschnittswerts der vier Kategorien berechnen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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