+Titel II - Punktbewertungsmethoden für die Bewertung der A-SRI
---+4. Die benannte Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassene EU-Mutterinstitute …
---+5. Die Bewertung sollte auf jährlicher Basis durchgeführt werden und zwei Schritte umfassen. Im …
---+6. Die Punktbewertung der Systemrelevanz sollte die folgenden Kernkriterien einschließen: (a) …
---+7. Die vier Kriterien setzen sich, wie in Tabelle 1 im Anhang 1 dargestellt, jeweils aus einem oder …
---+8. Zur Berechnung der Punktwertung sollten die benannten Behörden (a) den Indikatorwert des …
---+9. Die benannten Behörden sollten relevante Unternehmen mit einem Gesamtpunktwert von mindestens …
---+10. Umfasst das Bankensystem eines Mitgliedstaates eine große Anzahl kleiner Institute, können die …
---+11. Die benannten Behörden sollten die Indikatorwerte der Zweigniederlassungen von in …
---+12. Die benannten Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung der oben dargelegten Methode …
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Titel II - Punktbewertungsmethoden für die Bewertung der A-SRI
Titel II - Punktbewertungsmethoden für die Bewertung der A-SRI
1. Übersicht
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Regulierung |
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4. Die benannte Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassene EU-Mutterinstitute …
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Die benannte Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassene EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder Institute (jeweils ein „relevantes Unternehmen“) einmal jährlich bewerten.
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5. Die Bewertung sollte auf jährlicher Basis durchgeführt werden und zwei Schritte umfassen. Im …
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Die Bewertung sollte auf jährlicher Basis durchgeführt werden und zwei Schritte umfassen. Im ersten Schritt sollten die benannten Behörden eine Punktbewertung für alle relevanten Unternehmen mindestens auf der höchsten Konsolidierungsebene des Teils der Gruppe, der in ihren Zuständigkeitsbereich fällt (d. h. auf der Ebene, die kein Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen oder ansässigen Unternehmens ist), unter Einbezug der Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern und vorbehaltlich der optionalen Ausnahme gemäß Absatz 10, sofern anwendbar, berechnen. Ohne Einschränkung des vorangehenden Satzes dürfen die benannten Behörden zusätzlich die in diesen Leitlinien spezifizierten Methoden auf anderen zweckdienlichen Ebenen anwenden, um eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, wie der A-SRI-Puffer zu kalibrieren ist und auf welcher Konsolidierungsebene er ansetzen sollte. Die Punktbewertung sollte die Systemrelevanz des relevanten Unternehmens widerspiegeln und wie im Folgenden angegeben berechnet werden. Im zweiten Schritt sollte die in Titel III umrissene aufsichtliche Bewertung erfolgen.
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6. Die Punktbewertung der Systemrelevanz sollte die folgenden Kernkriterien einschließen: (a) …
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Die Punktbewertung der Systemrelevanz sollte die folgenden Kernkriterien einschließen: - (a) Größe,
- (b) Bedeutung für die Wirtschaft des relevanten Mitgliedstaats oder der Union und Erfassung der Ersetzbarkeit/Infrastruktur des Finanzinstituts,
- (c) Komplexität - was auch zusätzliche Komplexität aus grenzüberschreitender Aktivität einschließt,
- (d) Verflechtungen des Instituts oder der (Unter-)Gruppe mit dem Finanzsystem.
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7. Die vier Kriterien setzen sich, wie in Tabelle 1 im Anhang 1 dargestellt, jeweils aus einem oder …
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Die vier Kriterien setzen sich, wie in Tabelle 1 im Anhang 1 dargestellt, jeweils aus einem oder mehreren Pflichtindikatoren zusammen. Alle Kriterien sollten gleich stark mit einem Gewicht von 25 % gewichtet werden. Die Teilindikatoren des jeweiligen Kriteriums sollten gleich stark wie die anderen Indikatoren des jeweiligen Kriteriums gewichtet werden. Die benannten Behörden sollten danach streben, bei der Anwendung des technischen Durchführungsstandards für einen EU-weiten gemeinsamen Aufsichtsberichtsrahmen harmonisierte Definitionen dieser Pflichtindikatoren in allen Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei die Spezifikationen in Tabelle 2 des Anhangs 1 zu beachten sind. Sollten Indikatorwerte gemäß Tabelle 2 des Anhangs 1 nicht verfügbar sein, weil relevante Unternehmen, die einen größeren Anteil als 20,0 % an den Aktiva insgesamt haben, zwar in den Anwendungsbereich von Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallen, aber ihre Berichte nicht gemäß IFRS erstellen und die FINREP-Anforderungen nicht erfüllen müssen, sollten die benannten Behörden zweckdienliche Näherungswerte verwenden. In diesen Fällen sollten die benannten Behörden sicherstellen, dass diese Näherungswerte genau erläutert werden und soweit wie möglich mit den Definitionen nach Tabelle 2 des Anhangs 1 korrelieren.
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8. Zur Berechnung der Punktwertung sollten die benannten Behörden (a) den Indikatorwert des …
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Zur Berechnung der Punktwertung sollten die benannten Behörden - (a) den Indikatorwert des jeweiligen Einzelunternehmens durch den über alle Institute in den Mitgliedstaaten aggregierten Betrag der entsprechenden Indikatorwerte (die „Bezugswerte“) teilen,
- (b) die resultierenden Prozentwerte mit 10.000 multiplizieren, um die Punktwerte in Form von Basispunkten darzustellen,
- (c) den Punktwert des jeweiligen relevanten Unternehmens in der Kategorie anhand des einfachen Durchschnitts der Indikatorwerte in dieser Kategorie berechnen,
- (d) den Gesamtpunktwert des jeweiligen relevanten Unternehmens anhand des einfachen Durchschnittswerts der vier Kategorien berechnen.
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9. Die benannten Behörden sollten relevante Unternehmen mit einem Gesamtpunktwert von mindestens …
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Die benannten Behörden sollten relevante Unternehmen mit einem Gesamtpunktwert von mindestens 350 Basispunkten als A-SRI einstufen. Die benannten Behörden können diesen Grenzwert bis auf maximal 425 Basispunkte anheben oder auf minimal 275 Basispunkte absenken, um die Besonderheiten des Bankensektors des Mitgliedstaates und die daraus hervorgehende statistische Verteilung der Punktbewertungen zu berücksichtigen und damit die Homogenität der auf diese Weise auf Basis der Systemrelevanz der A-SRI als A-SRI eingestuften Gruppe zu gewährleisten.
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10. Umfasst das Bankensystem eines Mitgliedstaates eine große Anzahl kleiner Institute, können die …
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Umfasst das Bankensystem eines Mitgliedstaates eine große Anzahl kleiner Institute, können die benannten Behörden wahlweise ein relevantes Unternehmen vom Identifizierungsverfahren ausnehmen, sofern die relative Größe dieses relevanten Unternehmens an der Summe der Aktiva gemessen bei maximal 0,02 % liegt. Bei dieser Entscheidung sollten die Behörden den mit diesen Unternehmen verbundenen Berichtsaufwand berücksichtigen, wenn es ihrem Urteil zufolge unwahrscheinlich ist, dass diese Unternehmen ein Systemrisiko für die Binnenwirtschaft darstellen. Werden diese Unternehmen vom Identifizierungsverfahren ausgenommen, sollten die benannten Behörden bei der Berechnung der Punktbewertungen der übrigen relevanten Unternehmen Verzerrungen in der Punktbewertung vermeiden, indem sie die Indikatorwerte dieser relevanten Unternehmen schätzen und ein fiktives Unternehmen mit der Summe der Indikatorwerte dieser relevanten Unternehmen in die Stichprobe einbeziehen. Die Liste der relevanten Unternehmen sollte bei jedem Durchlauf des Identifizierungsverfahrens geprüft werden.
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11. Die benannten Behörden sollten die Indikatorwerte der Zweigniederlassungen von in …
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Die benannten Behörden sollten die Indikatorwerte der Zweigniederlassungen von in Mitgliedstaaten oder Drittländern zugelassenen Instituten für das Punktbewertungsverfahren in die Bezugswerte einbeziehen und dabei sicherstellen, dass die Punktwerte den Bankensektor des Mitgliedstaates angemessen reflektieren. Als Alternative sollten die benannten Behörden erwägen, bei der Berechnung der Punktwerte ein fiktives Unternehmen mit der geschätzten Summe der Indikatorwerte dieser Zweigniederlassungen im Ausland in die Stichprobe einzubeziehen. Die benannten Behörden sollten zudem unter Berücksichtigung (i) der allgemeinen Bedeutung der Zweigniederlassungen in Drittländern für das inländische Bankensystem und (ii) die Verfügbarkeit, Vergleichbarkeit und Angemessenheit der Daten über die Geschäftsaktivität von Zweigniederlassungen in Drittländern in Erwägung ziehen, Punktwerte von Zweigniederlassungen in Drittländern in Übereinstimmung mit diesen Leitlinien zu ermitteln und sie als A-SRI einzustufen, soweit dies für die Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen relevant ist.
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12. Die benannten Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung der oben dargelegten Methode …
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Die benannten Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung der oben dargelegten Methode ausnehmen, andere Institute in die Stichprobe einbeziehen oder eine angepasste Auswahl an Indikatoren verwenden, soweit sie die in Anhang 1 aufgeführten Indikatoren oder die Berechnung der Bezugsgrößen als für Wertpapierfirmen nicht passend beurteilen. Beziehen die benannten Behörden in die Bewertung Wertpapierfirmen ein, können sie diese als A-SRI identifizieren, wenn deren Punktwert gemäß den oben stehenden Absätzen über 4,5 Basispunkten liegt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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