+11. Die benannten Behörden sollten die Indikatorwerte der Zweigniederlassungen von in …

11. Die benannten Behörden sollten die Indikatorwerte der Zweigniederlassungen von in …

Die benannten Behörden sollten die Indikatorwerte der Zweigniederlassungen von in Mitgliedstaaten oder Drittländern zugelassenen Instituten für das Punktbewertungsverfahren in die Bezugswerte einbeziehen und dabei sicherstellen, dass die Punktwerte den Bankensektor des Mitgliedstaates angemessen reflektieren. Als Alternative sollten die benannten Behörden erwägen, bei der Berechnung der Punktwerte ein fiktives Unternehmen mit der geschätzten Summe der Indikatorwerte dieser Zweigniederlassungen im Ausland in die Stichprobe einzubeziehen. Die benannten Behörden sollten zudem unter Berücksichtigung (i) der allgemeinen Bedeutung der Zweigniederlassungen in Drittländern für das inländische Bankensystem und (ii) die Verfügbarkeit, Vergleichbarkeit und Angemessenheit der Daten über die Geschäftsaktivität von Zweigniederlassungen in Drittländern in Erwägung ziehen, Punktwerte von Zweigniederlassungen in Drittländern in Übereinstimmung mit diesen Leitlinien zu ermitteln und sie als A-SRI einzustufen, soweit dies für die Anwendung der aufsichtlichen Anforderungen relevant ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/