+6. Abweichende Abwicklungsstrategien Die in Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU …
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6. Abweichende Abwicklungsstrategien Die in Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU …
Abweichende Abwicklungsstrategien Die in Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebenen Maßnahmen der Abwicklungsbehörden sollten darauf abzielen, Abwicklungshindernisse unter Berücksichtigung der zunächst bevorzugten Abwicklungsstrategie zu beseitigen. Zieht die Abwicklungsbehörde alternative oder Ersatzstrategien für bestimmte Situationen für den Fall in Betracht, dass die bevorzugte Option nicht das Ziel erreicht, die Finanzstabilität durch Bewahrung kritischer Funktionen zu schützen, oder sich voraussichtlich nicht erfolgreich durchführen lässt, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Gruppen, sollten Hindernisse bei der Umsetzung alternativer Optionen berücksichtigt und im Bedarfsfall beseitigt werden. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für alternative Varianten sollten jedoch nur eingeleitet werden, wenn sie keine Beeinträchtigung der Durchführbarkeit und der glaubwürdigen Umsetzung der bevorzugten Option bewirken.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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