+Titel II - Spezifikationen für alle Maßnahmen
---+4. Hindernisse und Beziehung zu Aufsichtsanforderungen und Vorschriften zur organisatorischen …
---+5. Verhältnismäßigkeit Jede der unter Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten …
---+6. Abweichende Abwicklungsstrategien Die in Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU …
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Titel II - Spezifikationen für alle Maßnahmen
Titel II - Spezifikationen für alle Maßnahmen
1. Übersicht
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Regulierung |
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4. Hindernisse und Beziehung zu Aufsichtsanforderungen und Vorschriften zur organisatorischen …
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Hindernisse und Beziehung zu Aufsichtsanforderungen und Vorschriften zur organisatorischen Trennung - (a) Abwicklungsbehörden sollten die Anwendung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von wesentlichen Abwicklungshindernissen, die aus den Merkmalen des Instituts oder dem Zusammenwirken dieser Merkmale mit externen Umständen resultieren, erwägen. Darunter fallen auch Hindernisse, die in Drittländern auftreten. Die Hindernisse sollten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit gemäß Spezifikation im technischen Regulierungsstandard bezüglich des Inhalts von Abwicklungsplänen und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer bestimmten (bevorzugten oder abgewandelten) Abwicklungsstrategie bewertet werden, einschließlich der voraussichtlichen Hindernisse zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit eines Unternehmens, dass die kritischen Funktionen des in Abwicklung befindlichen Instituts fortführt.
- (b) Abwicklungsbehörden können die Maßnahmen ausschließlich zur Beseitigung der Abwicklungshindernisse ergreifen, ohne dass ein Verstoß oder die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen aufsichtsrechtliche Anforderungen durch das Institut erforderlich wäre.
- (c) Reichen die bestehenden aufsichtsrechtlichen Standards oder Anforderungen, und unter diesen insbesondere jene von Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht aus, um die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie eines einzelnen Instituts oder einer Gruppe sicherzustellen, sollten die Abwicklungsbehörden nach Absprache mit der zuständigen Behörde die Einleitung angemessener Maßnahmen zur Auferlegung zusätzlicher Standards und Anforderungen in Betracht ziehen. Ist nach geltendem Recht oder den Auflagen der zuständigen Behörden zufolge eine organisatorische Trennung bestimmter Tätigkeiten erforderlich, und kommen die Abwicklungsbehörden zu der Ansicht, dass diese Trennung nicht ausreicht, um die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie sicherzustellen, sollten die Abwicklungsbehörden angemessene Zusatzmaßnahmen in Betracht ziehen.
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5. Verhältnismäßigkeit Jede der unter Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten …
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Verhältnismäßigkeit Jede der unter Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Maßnahmen kann ergriffen werden, wenn sie geeignet, notwendig und verhältnismäßig ist, um die Hindernisse, die der Durchführung einer bestimmten Abwicklungsstrategie entgegenstehen, abzubauen oder zu beseitigen, worunter auch Liquidationshindernisse fallen, wenn ein Institut im Fall seines Ausfalls voraussichtlich in einem normalen Insolvenzverfahren liquidiert würde. - (a) Eine Maßnahme ist geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn mit ihr das entsprechende Hindernis rasch erheblich abgebaut oder beseitigt werden kann.
- (b) Eine Maßnahme ist notwendig, um das angestrebte Ziel zu erreichen, wenn sie zur Beseitigung oder zum wesentlichen Abbau eines maßgeblichen Hindernisses für die durchführbare oder glaubwürdige Umsetzung der relevanten Abwicklungsstrategie erforderlich ist und es keine weniger einschneidenden Maßnahmen gibt, die in Zielsetzung und -erreichungsgrad gleichwertig sind. Wie einschneidend eine Maßnahme ist, sollte anhand der Kosten und negativen Auswirkungen auf das Institut und dessen Eigentümer sowie deren Recht auf unternehmerische Freiheit sowie die Solidität und Stabilität des laufenden Geschäfts des Instituts bewertet werden. Nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ist die außerordentliche Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht als weniger einschneidende Maßnahme zu betrachten.
- (c) Eine Maßnahme ist zu der Bedrohung, die von den Hindernissen im Fall eines Ausfalls des Instituts für die Finanzstabilität ausgehen, verhältnismäßig, wenn der gesamte Nutzen daraus, die Abwicklung im Rahmen eines normalen Liquidationsverfahrens durchführbar und glaubwürdig zu machen und die Abwicklungsziele zu erreichen, schwerer wiegt als die Gesamtkosten und die negativen Auswirkungen, die mit der Beseitigung des Abwicklungshindernisse verbunden sind. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit sollten die Abwicklungsbehörden auch weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht ziehen.
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6. Abweichende Abwicklungsstrategien Die in Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU …
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Abweichende Abwicklungsstrategien Die in Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebenen Maßnahmen der Abwicklungsbehörden sollten darauf abzielen, Abwicklungshindernisse unter Berücksichtigung der zunächst bevorzugten Abwicklungsstrategie zu beseitigen. Zieht die Abwicklungsbehörde alternative oder Ersatzstrategien für bestimmte Situationen für den Fall in Betracht, dass die bevorzugte Option nicht das Ziel erreicht, die Finanzstabilität durch Bewahrung kritischer Funktionen zu schützen, oder sich voraussichtlich nicht erfolgreich durchführen lässt, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Gruppen, sollten Hindernisse bei der Umsetzung alternativer Optionen berücksichtigt und im Bedarfsfall beseitigt werden. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für alternative Varianten sollten jedoch nur eingeleitet werden, wenn sie keine Beeinträchtigung der Durchführbarkeit und der glaubwürdigen Umsetzung der bevorzugten Option bewirken.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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