+10. Bezüglich der Anforderung, bestimmte Vermögenswerte gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d der …

10. Bezüglich der Anforderung, bestimmte Vermögenswerte gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d der …

Bezüglich der Anforderung, bestimmte Vermögenswerte gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU zu veräußern, gelten die folgenden Bestimmungen:

  • (a) Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten vor der Abwicklung die Veräußerung von Vermögenswerten zu verlangen, wenn die Abwicklungsstrategie die Veräußerung dieser Vermögenswerte erforderlich macht und die Veräußerung während der Abwicklung wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Verwendung oder Umsetzung der Abwicklungsinstrumente hätte oder diese erheblich erschweren würde. Wenn diese Maßnahme ergriffen wird, sollten als zu veräußernde Vermögenswerte diejenigen ausgewählt werden, deren Veräußerung innerhalb des durch die Abwicklungsstrategie vorgesehenen Zeitraums voraussichtlich Druck auf die Preise von Vermögenswerten, Wertverluste und zusätzliche Unsicherheit und Verletzlichkeit der Finanzmärkte und anderer Institute nach sich ziehen würde und sofern diese Auswirkungen wesentliche nachteilige Folgen für die Finanzsysteme nach sich ziehen können.
  • (b) Außerdem sollten die Abwicklungsbehörden die Anwendung dieser Maßnahme erwägen, wenn die aktuelle Vermögensstruktur des Instituts sich voraussichtlich nachteilig auf die Durchführbarkeit oder Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie auswirken würde. Wenn die Abwicklungsstrategie die Liquidation von Vermögenswerten zur Generierung liquider Mittel für die Weiterführung kritischer Funktionen voraussetzt, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, von den Instituten die Veräußerung solcher Vermögenswerte zu verlangen, die unter Stressbedingungen oder zum Zeitpunkt der Abwicklung voraussichtlich nicht liquide wären, um im Gegenzug den Anteil der Vermögenswerte, die voraussichtlich eine höhere Liquidität aufweisen werden, zu erhöhen. Diese Maßnahme sollte auch in Verbindung mit Vermögenswerten in Betracht gezogen werden, die voraussichtlich die gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU geforderte Bewertung wesentlich beeinträchtigen würden. Die Abwicklungsbehörden sollten auch das Risiko berücksichtigen, dass Vermögenswerte oder Finanzmittel in Drittländern festgesetzt werden könnten.
  • (c) Bei Anwendung dieser Maßnahme sollten die Abwicklungsbehörden die Auswirkungen der Veräußerung auf die Märkte der betroffenen Vermögenswerte - auch infolge von Veräußerungen, die von weiteren Instituten gefordert werden - beachten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/