+11. Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung sollte mindestens Folgendes umfassen: a) die Höhe der …

11. Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung sollte mindestens Folgendes umfassen: a) die Höhe der …

Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung sollte mindestens Folgendes umfassen:

  • a) die Höhe der Zahlungsverpflichtung;
  • b) die unwiderrufliche Verpflichtung des Kreditinstituts, jederzeit auf Forderung durch das Einlagensicherungssystem, unverzüglich und in keinem Fall später als zwei Werktage nach Erhalt der Mitteilung gemäß dem unten aufgeführten Buchstaben c die Barzahlung der zugesagten Zahlungsverpflichtung zu leisten. Das Einlagensicherungssystem sollte die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gesamt fordern, wenn aufgrund der Nutzung verfügbarer Finanzmittel der Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen in den verfügbaren Finanzmitteln den maximalen, durch das System gemäß Richtlinie 2014/49/EU und in Übereinstimmung mit Absatz 8 der vorliegenden Leitlinien festgelegten Schwellenwert überschreitet. Die Zahlungsfrist sollte auf einen Werktag reduziert werden, wenn durch die zuständige Behörde bzw. die Abwicklungsbehörde Frühinterventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen auf das Kreditinstitut angewendet werden. Die Vereinbarung sollte jegliche Reduzierung des Zahlungsverpflichtungsbetrags oder jedwede Beendigung der Zahlungsverpflichtungsvereinbarung ohne die Zustimmung des Einlagensicherungssystems ausschließen;
  • c) die Regelung einer Mitteilung durch das Einlagensicherungssystem an das Kreditinstitut mittels effektiver Kommunikationsmittel, mit der der Empfang gewährleistet ist, wann immer das Einlagensicherungssystem die Barzahlung des Zahlungsverpflichtungsbetrags fordert;
  • d) die Verpflichtung des Kreditinstituts, das Einlagensicherungssystem unverzüglich von jeglichen Ereignissen in Kenntnis zu setzen, die sich auf die Fähigkeit des Kreditinstituts , seine Verbindlichkeiten zu bedienen, oder die Fähigkeit des Einlagensicherungssystems, seine Rechte gemäß der Finanzsicherheit durchzusetzen, einschließlich Herabstufungen des Instituts durch eine externe Rating-Agentur sowie wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Änderungen oder jedwede Verschlechterung des Werts der risikoarmen Schuldtitel, die als Sicherheit bereitgestellt wurden, auswirken;
  • e) der Abschluss einer Finanzsicherheitsvereinbarung in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder in Form der Vollrechtübertragung zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Kreditinstitut in der Zahlungsverpflichtungsvereinbarung, mit der die eingegangenen Verbindlichkeiten besichert werden, mittels der Bestellung von risikoarmen Schuldtiteln durch das Kreditinstitut für das Einlagensicherungssystem, die von jeglichen Rechten Dritter unbelastet sind und dem Einlagensicherungssystem zur Verfügung gestellt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/