+Teil 2 - Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung
---+10. Schriftlich niedergelegte und auf individueller Basis getroffene …
---+11. Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung sollte mindestens Folgendes umfassen: a) die Höhe der …
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Teil 2 - Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung
Teil 2 - Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung
1. Übersicht
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Regulierung |
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10. Schriftlich niedergelegte und auf individueller Basis getroffene …
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Schriftlich niedergelegte und auf individueller Basis getroffene Zahlungsverpflichtungsvereinbarungen zwischen den Einlagensicherungssystemen und ihren Mitgliedern sollten eine Vorbedingung für die Zulässigkeit von Zahlungsverpflichtungen darstellen. Jedes Mal, wenn neue Ex-ante-Beiträge entrichtet werden müssen, sollte eine neue Zahlungsverpflichtungsvereinbarung getroffen werden. Alternativ kann jedes Mal eine bereits bestehende Musterregelung angepasst oder ergänzt werden, um neue Aufforderungen zur Entrichtung von Ex-ante Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen.
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11. Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung sollte mindestens Folgendes umfassen: a) die Höhe der …
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Die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung sollte mindestens Folgendes umfassen: - a) die Höhe der Zahlungsverpflichtung;
- b) die unwiderrufliche Verpflichtung des Kreditinstituts, jederzeit auf Forderung durch das Einlagensicherungssystem, unverzüglich und in keinem Fall später als zwei Werktage nach Erhalt der Mitteilung gemäß dem unten aufgeführten Buchstaben c die Barzahlung der zugesagten Zahlungsverpflichtung zu leisten. Das Einlagensicherungssystem sollte die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gesamt fordern, wenn aufgrund der Nutzung verfügbarer Finanzmittel der Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen in den verfügbaren Finanzmitteln den maximalen, durch das System gemäß Richtlinie 2014/49/EU und in Übereinstimmung mit Absatz 8 der vorliegenden Leitlinien festgelegten Schwellenwert überschreitet. Die Zahlungsfrist sollte auf einen Werktag reduziert werden, wenn durch die zuständige Behörde bzw. die Abwicklungsbehörde Frühinterventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen auf das Kreditinstitut angewendet werden. Die Vereinbarung sollte jegliche Reduzierung des Zahlungsverpflichtungsbetrags oder jedwede Beendigung der Zahlungsverpflichtungsvereinbarung ohne die Zustimmung des Einlagensicherungssystems ausschließen;
- c) die Regelung einer Mitteilung durch das Einlagensicherungssystem an das Kreditinstitut mittels effektiver Kommunikationsmittel, mit der der Empfang gewährleistet ist, wann immer das Einlagensicherungssystem die Barzahlung des Zahlungsverpflichtungsbetrags fordert;
- d) die Verpflichtung des Kreditinstituts, das Einlagensicherungssystem unverzüglich von jeglichen Ereignissen in Kenntnis zu setzen, die sich auf die Fähigkeit des Kreditinstituts , seine Verbindlichkeiten zu bedienen, oder die Fähigkeit des Einlagensicherungssystems, seine Rechte gemäß der Finanzsicherheit durchzusetzen, einschließlich Herabstufungen des Instituts durch eine externe Rating-Agentur sowie wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Änderungen oder jedwede Verschlechterung des Werts der risikoarmen Schuldtitel, die als Sicherheit bereitgestellt wurden, auswirken;
- e) der Abschluss einer Finanzsicherheitsvereinbarung in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder in Form der Vollrechtübertragung zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Kreditinstitut in der Zahlungsverpflichtungsvereinbarung, mit der die eingegangenen Verbindlichkeiten besichert werden, mittels der Bestellung von risikoarmen Schuldtiteln durch das Kreditinstitut für das Einlagensicherungssystem, die von jeglichen Rechten Dritter unbelastet sind und dem Einlagensicherungssystem zur Verfügung gestellt werden.
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12. Die vorliegenden Leitlinien gelten unbeschadet der Möglichkeit, dass ihr Inhalt in …
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Die vorliegenden Leitlinien gelten unbeschadet der Möglichkeit, dass ihr Inhalt in Übereinstimmung mit nationalem Recht teilweise oder ganz mittels gesetzlicher Vorschriften umgesetzt wird, einschließlich Bestimmungen zur Zahlungsverpflichtungsvereinbarung und der Finanzsicherheitsvereinbarung, vorausgesetzt, dass mit den gesetzlichen Bestimmungen Ergebnisse erzielt werden, die jenen in der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Einlagensicherungssystem und seinen Mitgliedern mindestens gleichwertig sind, u. a. : die Erfüllung der Verpflichtung des Kreditinstituts, die Zahlungsverpflichtung zu leisten, die Bestellung von risikoarmen Schuldtiteln für das Einlagensicherungssystem, mit dem die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Einlagensicherungssystem abgesichert wird, sodass diese dem Einlagensicherungssystem zur Verfügung stehen, die unverzügliche Verwertung der risikoarmen Schuldtitel im Verwertungs- bzw. Beendigungsfall sowie die Übereinstimmung mit den in der Richtlinie 2014/49/EU oder anderen anwendbaren EU-Gesetzen formulierten Anforderungen, einschließlich des zeitlichen Rahmens.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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