+19. Gemäß Richtlinie 2014/49/EU sollten Einlagensicherungssysteme nur risikoarme Schuldtitel zur …

19. Gemäß Richtlinie 2014/49/EU sollten Einlagensicherungssysteme nur risikoarme Schuldtitel zur …

Gemäß Richtlinie 2014/49/EU sollten Einlagensicherungssysteme nur risikoarme Schuldtitel zur Absicherung des Zahlungsverpflichtungsbetrags akzeptieren. Einlagensicherungssysteme und benannte Behörden sollten angemessene Kriterien für die Eignung von Sicherheiten festlegen und dabei die Kredit- und Marktrisiken für die Emittenten der risikoarmen Schuldtitel sowie die Liquidität dieser Vermögensgegenstände berücksichtigen, um somit schwer realisierbare Aktiva zu vermeiden. Sie sollten ferner das Konzentrations- und das Währungsrisiko berücksichtigen. Grundsätzlich sollten die von der Europäischen Zentralbank (EZB) oder den nationalen Zentralbanken bekannt gegebenen (geforderten) Kriterien für die Eignung von Sicherheiten als mit den Anforderungen gemäß Teil 6 der vorliegenden Leitlinien konform betrachtet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/