+8. Ungeachtet dessen, ob eine EBA-Behörde Adressat gemäß Absatz 7 ist, gilt in dem Fall, dass ein …
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8. Ungeachtet dessen, ob eine EBA-Behörde Adressat gemäß Absatz 7 ist, gilt in dem Fall, dass ein …
Ungeachtet dessen, ob eine EBA-Behörde Adressat gemäß Absatz 7 ist, gilt in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat mehr als eine Behörde im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2014/17/EU benannt hat und eine von ihnen keine EBA-Behörde ist, dass die im Sinne dieses Artikels benannte EBA-Behörde unbeschadet etwaiger gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU angenommener nationaler Regelungen: - a) die andere benannte Behörde unverzüglich über diese Leitlinien und ihre Umsetzungsfrist informieren sollte;
- b) die Behörde schriftlich auffordern sollte, die Anwendung der Leitlinien zu prüfen;
- c) diese Behörde schriftlich auffordern sollte, entweder der EBA oder der EBA-Behörde innerhalb von zwei Monaten nach der Benachrichtigung gemäß Buchstabe a mitzuteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt, sowie
- d) gegebenenfalls die gemäß Buchstabe c erhaltenen Informationen unverzüglich an die EBA weiterleiten sollte.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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