+Gegenstand
---+5. Mit den vorliegenden Leitlinien werden die Ziele und der Mindestinhalt von …
---+6. Ziel dieser Leitlinien ist es, in allen Mitgliedstaaten eine gemeinsame und kohärente …

Gegenstand

Gegenstand

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
5. Mit den vorliegenden Leitlinien werden die Ziele und der Mindestinhalt von …

Mit den vorliegenden Leitlinien werden die Ziele und der Mindestinhalt von Kooperationsvereinbarungen festgelegt, die zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls benannten Behörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU2 geschlossen werden müssen.


2 Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173, 12.6.2014, S. 149).

6. Ziel dieser Leitlinien ist es, in allen Mitgliedstaaten eine gemeinsame und kohärente …

Ziel dieser Leitlinien ist es, in allen Mitgliedstaaten eine gemeinsame und kohärente Vorgehensweise bezüglich solcher Kooperationsvereinbarungen sicherzustellen und so im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Stärkung des Europäischen Systems der nationalen Einlagensicherungssysteme beizutragen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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