+9. Für jeden der in Absatz 17 aufgeführten drei wesentlichen Bereiche, die in den …
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9. Für jeden der in Absatz 17 aufgeführten drei wesentlichen Bereiche, die in den …
Für jeden der in Absatz 17 aufgeführten drei wesentlichen Bereiche, die in den Kooperationsvereinbarungen zu berücksichtigen sind, legen diese Leitlinien zentrale Mindestelemente fest. In Fällen, in denen mehrere Optionen vorhanden sind, wird in den Leitlinien die bevorzugte Vorgehensweise vorgeschlagen. In allen drei wesentlichen Bereichen, die in Absatz 17 aufgeführt sind, haben Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die benannten Behörden gemäß den Leitlinien auch die Möglichkeit, zusätzliche Bedingungen aufzunehmen, vorausgesetzt, die beteiligten Parteien einigen sich hierauf auf bilateraler oder multilateraler Basis.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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