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11. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2014/49/EU verwendeten und …Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2014/49/EU verwendeten und definierten Begriffe in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen: „Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats“: das in dem Mitgliedstaat errichtete Einlagensicherungssystem, in dem ein ihm angeschlossenes Kreditinstitut nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen ist. „Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats“: das in dem Mitgliedstaat errichtete Einlagensicherungssystem, in dessen Hoheitsgebiet ein ihm angeschlossenes Kreditinstitut, das nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, eine Zweigstelle errichtet hat. „Angeschlossenes Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems ist. „Einschlägige Einlagensicherungssysteme“: die Einlagensicherungssysteme, in deren Zusammenhang eine oder mehrere der folgenden Situationen auftreten:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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