+11. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2014/49/EU verwendeten und …

11. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2014/49/EU verwendeten und …

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2014/49/EU verwendeten und definierten Begriffe in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats“: das in dem Mitgliedstaat errichtete Einlagensicherungssystem, in dem ein ihm angeschlossenes Kreditinstitut nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen ist.

„Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats“: das in dem Mitgliedstaat errichtete Einlagensicherungssystem, in dessen Hoheitsgebiet ein ihm angeschlossenes Kreditinstitut, das nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, eine Zweigstelle errichtet hat.

„Angeschlossenes Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems ist.

„Einschlägige Einlagensicherungssysteme“: die Einlagensicherungssysteme, in deren Zusammenhang eine oder mehrere der folgenden Situationen auftreten:

  • (i) Eine Zweigstelle eines dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats angeschlossenes Kreditinstitut wurde auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats errichtet,
  • (ii) die Mitgliedschaft eines Kreditinstituts in dem bisherigen Einlagensicherungssystem endet, da das Kreditinstituts einem anderen Einlagensicherungssystem angeschlossen wird, oder
  • (iii) in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme ist die Möglichkeit, dass ein Einlagensicherungssystem einem anderen Einlagensicherungssystem Kredite gewährt, vorgesehen. „Individualisiertes Kundenprofil“ („Single Customer View“, SCV): die Akte oder Datei mit den Informationen über einzelne Einleger, die notwendig sind, um eine Erstattung an Einleger vorzubereiten, einschließlich der Gesamtsumme der erstattungsfähigen Einlagen eines jeden Einlegers.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/