+16. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden sollten bilaterale oder …

16. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden sollten bilaterale oder …

Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden sollten bilaterale oder multilaterale Kooperationsvereinbarungen nur dann schließen, wenn diese Bedingungen enthalten sollen, die einen höheren Detaillierungsgrad aufweisen, als durch die vorliegenden Leitlinien gefordert wird. Diese Vereinbarungen sollten nach Möglichkeit auf den einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang 1 basieren.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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