+16. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden sollten bilaterale oder …
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16. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden sollten bilaterale oder …
Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden sollten bilaterale oder multilaterale Kooperationsvereinbarungen nur dann schließen, wenn diese Bedingungen enthalten sollen, die einen höheren Detaillierungsgrad aufweisen, als durch die vorliegenden Leitlinien gefordert wird. Diese Vereinbarungen sollten nach Möglichkeit auf den einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang 1 basieren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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