+4.2 Allgemeine beim Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zu befolgende Vorgehensweise
---+14. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die benannten Behörden sollten bis zum 8/12/2016 …
---+15. Für das MFCA gelten die in Anhang 1 der vorliegenden Leitlinien aufgeführten Bedingungen. …
---+16. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden sollten bilaterale oder …

4.2 Allgemeine beim Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zu befolgende Vorgehensweise

4.2 Allgemeine beim Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zu befolgende Vorgehensweise

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
14. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die benannten Behörden sollten bis zum 8/12/2016 …

Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die benannten Behörden sollten bis zum 8/12/2016 der multilateralen Rahmenkooperationsvereinbarung (MFCA) zwischen Einlagensicherungssystemen in der Europäischen Union beitreten oder bilaterale oder multilaterale Kooperationsvereinbarungen mit allen anderen einschlägigen Einlagensicherungssystemen und gegebenenfalls benannten Behörden in der EU schließen.

15. Für das MFCA gelten die in Anhang 1 der vorliegenden Leitlinien aufgeführten Bedingungen. …

Für das MFCA gelten die in Anhang 1 der vorliegenden Leitlinien aufgeführten Bedingungen. Sollten Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die benannten Behörden bestimmte Elemente näher bestimmen müssen, die nicht Gegenstand der Bedingungen der MFCA sind, können sie eine solche Vereinbarung um bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen ergänzen, vorausgesetzt, die Bedingungen dieser Vereinbarungen widersprechen nicht den in der MFCA dargelegten Bedingungen.

16. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden sollten bilaterale oder …

Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden sollten bilaterale oder multilaterale Kooperationsvereinbarungen nur dann schließen, wenn diese Bedingungen enthalten sollen, die einen höheren Detaillierungsgrad aufweisen, als durch die vorliegenden Leitlinien gefordert wird. Diese Vereinbarungen sollten nach Möglichkeit auf den einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang 1 basieren.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/