+29. Nach der ersten Auszahlung sollte das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auf …
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29. Nach der ersten Auszahlung sollte das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auf …
Nach der ersten Auszahlung sollte das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auf dokumentierte Weise das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats über die Ergebnisse der Auszahlung in Kenntnis setzen; hierzu zählen Informationen über die Verteilung und Ausführung der Zahlungen an die Einleger, ein Bericht über bei den Zahlungen möglicherweise aufgetretene Probleme sowie eine Einschätzung dazu, welche Bereiche des Verfahrens und der Kooperationsvereinbarung in Zukunft verbessert werden können. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die Fortschritte in Bezug auf weitere, nach Ablauf der in Absatz 28 genannten Frist erfolgte Erstattungen informieren. - c. Modalitäten für die Übertragung der Mittel
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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