+35. Ist die Frist, innerhalb der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats den …
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35. Ist die Frist, innerhalb der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats den …
Ist die Frist, innerhalb der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats den Auszahlungsbetrag verfügbar machen muss, länger als sieben Arbeitstage, sollte das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die Einleger entweder direkt oder durch Bekanntmachung in den Medien über die Möglichkeit in Kenntnis setzen, auf Antrag eine Auszahlung der Lebenshaltungskosten zu erhalten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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