+47. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass die Einlagensicherungssysteme …

47. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass die Einlagensicherungssysteme …

In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass die Einlagensicherungssysteme für die Kommunikation mit den Einlegern im Zusammenhang mit einer Erstattung die Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats verwenden sollten. Allerdings sollte weder dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats noch dem des Aufnahmemitgliedstaats das Recht verwehrt werden, den an sie seitens der Einleger gerichteten Schriftverkehr in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats oder einer anderen Sprache zu beantworten, wenn sie dazu in der Lage sind, oder in diesen Sprachen mit den Einlegern zu kommunizieren, die dem Erhalt von Informationen in einer bestimmten Sprache zugestimmt haben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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