+52. In den Kooperationsvereinbarungen kann festgelegt werden, dass a. das Einlagensicherungssystem …
|
52. In den Kooperationsvereinbarungen kann festgelegt werden, dass a. das Einlagensicherungssystem …
In den Kooperationsvereinbarungen kann festgelegt werden, dass - a. das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats einen auf Schätzungen beruhenden Pauschalbetrag zur Verfügung stellt, bevor dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats Kosten entstehen, gefolgt von einer Kontenabstimmung, oder
- b. dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats in der Kooperationsvereinbarung vereinbarte Kosten nach der Auszahlung zurückerstattet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|