+52. In den Kooperationsvereinbarungen kann festgelegt werden, dass a. das Einlagensicherungssystem …

52. In den Kooperationsvereinbarungen kann festgelegt werden, dass a. das Einlagensicherungssystem …

In den Kooperationsvereinbarungen kann festgelegt werden, dass

  • a. das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats einen auf Schätzungen beruhenden Pauschalbetrag zur Verfügung stellt, bevor dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats Kosten entstehen, gefolgt von einer Kontenabstimmung, oder
  • b. dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats in der Kooperationsvereinbarung vereinbarte Kosten nach der Auszahlung zurückerstattet werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/