+61. Nach Artikel 14 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU sind …

61. Nach Artikel 14 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU sind …

Nach Artikel 14 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU sind die Einlagensicherungssysteme zu einem wirksamen gegenseitigen Austausch von Informationen verpflichtet, wobei Vertraulichkeit und Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten zu gewährleisten sind. Darüber hinaus ist darin festgelegt, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG zu erfolgen hat.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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